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   LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07   

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https://dejure.org/2007,17781
LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07 (https://dejure.org/2007,17781)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 2 Sa 578/07 (https://dejure.org/2007,17781)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 2 Sa 578/07 (https://dejure.org/2007,17781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der schuldrechtlichen Bindungen i.F.d. außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung gegenüber einem tariflich unkündbarem Arbeitnehmer; Jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last als wichtiger Grund zur außerordentlichen ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur zumutbaren unternehmerischen Beschränkung aufgrund vertraglicher Beschäftigungsgarantie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07
    Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last bildet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung (BAG vom 2.3.2006 - 2 AZR 64/05 - NZA 2006, 985).

    Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers könne dem Arbeitgeber jedoch insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er zum Beispiel wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr habe (BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 -, NZA 2006, 985).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07
    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangen besonderen Verpflichtungen alles zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 215/03 - EzA Nr. 5 zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit).

    Der Arbeitgeber hat deshalb, wenn auch im Regelfall erst auf entsprechende Hinweise des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, substantiiert darzulegen, weshalb trotz der gegenüber dem Unkündbaren bestehenden besonderen Pflichten eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll (BAG 24.06.2004 2 AZR 215/03 - a.a.O.).

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07
    Dabei ist im Grundsatz weiter davon auszugehen, dass Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers, die sich auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auswirken, im Kündigungsschutzprozess nur einer Missbrauchskontrolle unterliegen; sie sind lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich sind und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Wegfall des Arbeitsplatzes sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. zuletzt BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 434/05 - NZA 2007, 552).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2164/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren

    Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch anderen langfristig eingegangenen Vertragsbindungen nur unter engen Voraussetzungen ein Ende setzen kann (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05- a. a. O. unter Hinweis auf Bröhl "die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist"; LAG Berlin vom 05.07.2007 - 2 AZR 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

    Solche Umstände könnten darin liegen, dass sich die unternehmerische Umstrukturierung aus Marktgesichtspunkten wie z.B. eine notwendig gewordene Änderung der Produktpalette oder im Hinblick auf die konkrete betriebswirtschaftliche Situation des Betriebes als unumgänglich darstellt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007 - 2 Sa 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    - Unterhält der Arbeitgeber mehrere Einrichtungen, in denen er Reinigungsarbeiten bisher durch eigene Arbeitnehmer durchführt, ist es ihm zumutbar, diese Arbeiten nicht vollständig fremdzuvergeben, sondern die Fremdvergabe auf die Anzahl der Arbeitsplätze der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu beschränken, es sei denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen Entscheidung ist zwingend geboten, um eine Schließung des Betriebes zu vermeiden"; LAG Berlin-Brandenburg 5.7.2007 - 2 Sa 578/07 - LAGE § 2 KSchG Nr. 59 = NZA-RR 2008, 237 [Leitsatz 1.]: Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen"; im Anschluss: LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012 - 7 Sa 2394/11 - n.v. (Volltext: "Juris"; Revision: BAG 20.6.2013 - 2 AZR 380/12) [2.1.2.]; ArbG Bremen 5.4.2000 - 5 Ca 5172/99 - AiB 2001, 303 (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Schließt ein Haustarifvertrag die ordentliche Kündigung von älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmern aus, ist der Arbeitgeber im Fall einer Teilbetriebs-stillegung nicht berechtigt, den Arbeitnehmer außerordentlich mit einer Auslauffrist zu kündigen (...)".
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren

    Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch anderen langfristig eingegangenen Vertragsbindungen nur unter engen Voraussetzungen ein Ende setzen kann (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05- a. a. O. unter Hinweis auf Bröhl "die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist"; LAG Berlin vom 05.07.2007 - 2 AZR 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

    Solche Umstände könnten darin liegen, dass sich die unternehmerische Umstrukturierung aus Marktgesichtspunkten wie z.B. eine notwendig gewordene Änderung der Produktpalette oder im Hinblick auf die konkrete betriebswirtschaftliche Situation des Betriebes als unumgänglich darstellt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007 - 2 Sa 578/07 - NZA-RR 2008, 237 ff.).

  • LAG Hamm, 18.11.2010 - 8 Sa 483/10

    Betriebsbedingte Änderungskündigung/ tarifliche Unkündbarkeit/ wichtiger Grund/

    Soweit aus der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007 (2 Sa 578/07, LAGE § 2 KSchG Nr. 59, juris Rn 22) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kann dem aus den Gründen der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden.
  • LAG Hamm, 18.10.2010 - 8 Sa 483/10

    Weiterbeschäftigung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin im Wege der

    Soweit aus der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2007 ( 2 Sa 578/07, LAGE § 2 KSchG Nr. 59, juris Rn 22) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kann dem aus den Gründen der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden.
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